Zum Inhalt springen

Recht am Bild

Aus Comp@ss-Wiki

Recht am Bild


Das Recht am Bild

Verwenden von Fotos auf Internetseiten oder in Publikationen

Bei vielen Veranstaltungen werden Teilnehmer/innen und ehrenamtliche Helfer fotografiert. Diese Fotos werden dann oft auf der Webseite des Veranstalters verwendet.

Für das Fotografieren an sich ebenso und für eine Veröffentlichung dieser Fotos ist aber in der Regel eine Einverständniserklärung der fotografierten Person, bzw. bei Kindern und Jugendlichen dessen gesetzlichen Vertreter, erforderlich.


1. Rechtslage gegenüber der fotografierten Person

In den §§ 22-24 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG) ist das Recht am Bild geregelt.

In den Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) (Persönlichkeitsrecht) kann es darüberhinaus hergeleitet werden.

Dies wurde in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Grundsätzlich muss für jede Aufnahme und auch für eine Veröffentlichung dieser Fotos die Einwilligung von auf dem Foto erkennbaren Personen eingeholt werden (§ 22 Satz 1 KUG).


In § 23 KUG sind einige Ausnahmen von dieser Einwilligungspflicht geregelt, die aber jedesmal im Einzelfall bewertet werden müssen:

1. Wenn die abgebildeten Personen bloßes Beiwerk auf dem Bild darstellen;


d.h. die Person spielt auf dem Foto nur eine völlig untergeordnete Rolle. Dies ist z.B. bei Landschaftsaufnahmen oder Fotos von Gebäuden der Fall, auf dem auch eine oder mehrere Personen abgebildet sind, die aber eben nicht das Motiv des Fotos ausmachen.

2. Bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, wenn auf dem Bild nicht ein einzelner Besucher ist, sondern ein Eindruck von der Veranstaltung erzeugt wird (z. B. Massenveranstaltungen, Publikum bei Konzerten, nicht aber zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen).


Das bedeutet auch, dass nicht der bloße Umstand, dass eine bestimmte Anzahl von Personen auf dem Foto zu sehen ist, für die Einwilligungsfreiheit ausreicht.

3. Absolute Personen der Zeitgeschichte (z. B. Prominente, Schauspieler, Politiker, Sportler).

4. sog. relative Personen der Zeitgeschichte, die z. B. bei einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung im Rampenlicht stehen (z. B. Sieger des Stadtmarathons, Podium einer öffent-lichen Diskussion)


Weiterhin ist eine Einwilligung dann nicht erforderlich, wenn die Personen nicht individualisierbar sind, d. h. nicht erkennbar ist, um wen es sich handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person von hinten fotografiert wurde, oder das Gesicht unkenntlich ist. In diesen Fällen ist aber darauf zu achten, dass nicht durch den Kontext der Veröffentlichung doch wieder klar wird, um wen es sich handelt. Dann wäre eine Einwilligung eben wieder erforderlich. Zu welchem Zeitpunkt muss die Einwilligung abgegeben werden?


Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Zustimmung vor dem Fotografieren bzw. der Veröffentlichung erforderlich. Natürlich entstehen in der Regel auch bei einer nachträglichen Genehmigung keine Ansprüche, weil der Fotografierte ja durch diese Erklärung zu erkennen gibt, dass er, wenn auch nach der eigentlichen Rechtsverletzung, einverstanden ist.


Wer muss einwilligen?

Grundsätzlich muss die fotografierte Person selbst einwilligen. Bei Minderjährigen erfolgt die Einwilligung durch den/die gesetzlichen Vertreter.

Ab dem 14. Lebensjahr hat ein Jugendlicher das Recht, der Einwilligung seiner Eltern zu widersprechen, dann müssen letztlich beide einwilligen.

Bisher gibt es keine Entscheidung eines Falles, in dem der Jugendliche zugestimmt hat, der Erwachsene aber nicht, so dass diese Frage offen bleibt.

Das Einwilligungserfordernis besteht bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten fort.

In diesem Zeitraum muss die Einwilligung der Angehörigen eingeholt wer-den (vgl. § 22 KUG).

Muss die Einwilligung schriftlich sein?

Nein, sie kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z. B. die Annahme eines Honorars) erklärt werden. Zu Beweiszwecken im Streitfall ist eine schriftliche Erklärung aber empfehlenswert.

Ist ein Einwilligung für immer wirksam?

Eine einmal erteilte Einwilligung kann auch widerrufen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sich die Interessenslage des Fotografierten geändert hat. Nach einem Widerruf muss dann die Veröffentlichung rückgängig gemacht werden bzw. von einer weiteren Veröffentlichung abgesehen werden.

Bei entsprechender Aufforderung muss das Bild auch vernichtet werden. Für die Dauer der berechtigten Nutzung bestehen dann aber keine der unten dargestellten Ansprüche des Fotografierten.

Welche Folgen kann eine Verletzung des Rechtes am Bild haben?

Zunächst hat der Fotografierte einen Anspruch auf das Unterlassen der Verbreitung und auf die Beseitigung bereits erfolgter Verbreitung. Bei bereits rechtswidriger, d.h. ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte, Anfertigung des Fotos steht ihm ein Anspruch auf das Löschen des Fotos bzw. Vernichten des Negativs und die Vernichtung von Abzügen zu. Bei Verfälschungen durch Fotomontage können Ansprüche auf eine Gegendarstellung hinzukommen.


Daneben hat der Fotografierte auch Ansprüche auf Schadensersatz und evtl. Schmerzensgeld.

Die Verletzung von §§ 22, 23 KUG ist nach § 33 Abs. 1 KUG auch eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Bei intensiveren Eingriffen durch das Fotografieren innerhalb der Privatsphäre kann auch eine Strafe nach § 201a StGB in Frage kommen.

Wie kann eine Einverständniserklärung formuliert werden?

Es bietet sich an, z.B. bei Veranstaltungen vorab Einverständniserklärungen bereit zu halten, wenn damit zu rechnen ist, dass auch einzelne Personen fotografiert werden können. Dies kann z.B. auch im Rahmen der Anmeldung zu einer Veranstaltung geschehen, indem auf dem Anmeldeformular eine Einwilligungserklärung aufgenommen wird. Diese muss dann je nach Alter des Teilnehmers (s.o.) von diesem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

Vermieden werden sollte eine bloße Teilnahmebedingung, in der steht, dass man sich des Umstandes bewusst ist, dass Fotos gemacht werden können. Dies könnte als eine unzulässige allgemeine Geschäftsbe-dingung bewertet werden. Es ist daher eine deutliche Formulierung als Einwilligungsmöglichkeit zu empfehlen:

Eine Formulierung könnte z. B. so aussehen:

Hiermit willige ich in de Aufnahme von Fotos und Filmen während der Veranstaltung ein und gestatte auch die Nutzung dieser Fotos für die satzungsgemäßen Zwecke der Einrichtung bzw. dessen Trägers des KJR auf dessen Webseiten oder in deren Veröffentlichungen. (falls dies nicht gewünscht ist die entsprechende Passage bitte streichen)

Datum Unterschriften

2. Rechtslage gegenüber dem Fotografen

Auch der Fotograf hat ein Recht darauf, dass ein von ihm erzeugtes Foto nicht ohne seine Einwilligung genutzt wird.

Dies ist eine Frage des Urheberrechtes. Der Fotograf muss daher ebenfalls in die Nutzung einwilligen.

Aus diesem Grund dürfen bereits im Internet befindliche oder sonst veröffentlichte Fotos nicht ohne eine Nutzungslizenz bzw. eine entsprechenden Einwilligung auf die eigene Webseite oder in Publikationen übertragen werden.

(aus BJR intern, November 2007)